Niederschlagswasser hat einen großen Anteil im Verhältnis zum übrigen Abwasser. Die Kosten der Regenentwässerung verteilen sich in der tatsächlich entstandenen Höhe auf die Verursacher. Die Eigentümer bebauter Grundstücke werden nach dem Versiegelungsgrad der am Kanal angeschlossenen Flächen veranlagt. Für die Bemessung der Niederschlagsgebühr sieht die Abwassersatzung für Baden-Württemberg folgende Regelung vor:
Hauseigentümer können einen Antrag auf Gebührenermäßigung stellen, sobald auf ihrem bebauten Grundstück Regenwasser nachweislich zurückgehalten wird und durch ein Gründach, eine Zisterne, wasserdurchlässig befestigte Flächen oder Versickerungseinrichtungen bewirtschaftet wird.
- Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, müssen nicht für die Gebührenbemessung herangezogen werden.
- Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, gilt: Bei Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung werden die Flächen um 8qm je Kubikmeter, bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb um 15qm je Kubikmeter Fassungsvolumen reduziert, die Gebühren reduzieren sich auch hier.