Abwassergebühr splitten

Nieder­schlags­wasser hat einen großen Anteil im Verhältnis zum übrigen Abwasser. Die Kosten der Regen­ent­wäs­serung verteilen sich in der tatsächlich entstan­denen Höhe auf die Verur­sacher. Die Eigen­tümer bebauter Grund­stücke werden nach dem Versie­ge­lungsgrad der am Kanal angeschlos­senen Flächen veranlagt. Für die Bemessung der Nieder­schlags­gebühr sieht die Abwas­ser­satzung für Baden-Württemberg folgende Regelung vor:

Hausei­gen­tümer können einen Antrag auf Gebüh­ren­er­mä­ßigung stellen, sobald auf ihrem bebauten Grund­stück Regen­wasser nachweislich zurück­ge­halten wird und durch ein Gründach, eine Zisterne, wasser­durch­lässig befes­tigte Flächen oder Versi­cke­rungs­ein­rich­tungen bewirt­schaftet wird.

  • Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffent­lichen Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­an­lagen angeschlossen sind, müssen nicht für die Gebüh­ren­be­messung heran­ge­zogen werden.
  • Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, gilt: Bei Regen­was­ser­nutzung ausschließlich zur Garten­be­wäs­serung werden die Flächen um 8qm je Kubik­meter, bei Regen­was­ser­nutzung im Haushalt oder Betrieb um 15qm je  Kubik­meter Fassungs­vo­lumen reduziert, die Gebühren reduzieren sich auch hier.
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